Gebührenordnung

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Auszug aus dem Gebührenverzeichnis

Gebührenhöhe

Diese Informationen entnehmen Sie bitte dem pdf-Dokument "Gebührenverzeichnis".
 

Gebührenermäßigung nach § 3 Abs. 1 Gebührensatzung

1. Eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert auf alle Regelgebühren des MPZ Meißen erhalten im Landkreis wirkende:

  • allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Schulen des zweiten Bildungsweges, Horte und Kindertagesstätten aller Rechtsformen
  • Volkshochschulen und Musikschulen
  • Vereine mit anerkannter Gemeinnützigkeit
  • kirchliche Einrichtungen
  • Fraktionen des Kreistages für die fraktionelle Tätigkeit

 

2. Öffentliche Schulen, Kindertageseinrichtungen und Horte bzw. Kooperationspartner der Kinder- und Jugendarbeit können alternative Modelle der Gebührenermäßigungen nutzen:

Pauschalregelung: Schulen

Nutzergruppe:
Schulen im Landkreis Meißen
- für Regelgebühren laut Gebührenordnung
- für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit

Die gebührenfreie Überlassung von Medientechnik an Schüler bedarf eines Antrags der Schule und erfolgt nur im Kontext von schulischen Vorhaben.

EUR 150,00

je Schule (inkl. Außenstellen)
für 1 Kalenderjahr nach Eingang der Zahlung


Pauschalregelung: Kita/Hort

Nutzergruppe:
Für Kindertageseinrichtungen (Kita, Hort)
- für Regelgebühren laut Gebührenordnung
- für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit

EUR 50,00 / Kalenderjahr

je Einrichtung
für 1 Kalenderjahr nach Eingang der Zahlung

 

3. Einrichtungen nach Ziffer 3 Absatz (1) c. Gebührenverzeichnis können ein alternatives Modell der Gebührenermäßigungen nutzen, wenn Sie auf den Gebiet der Kinder- und Jugendmedienarbeit tätig sind und den Schulen, Horten und Kindertagesstätten des Landkreises auf diesem Gebiet als Kooperationspartner zur Verfügung  stehen.

Pauschalregelung: Vereine

Vereine in der Kinder- und Jugendmedienarbeit
- für 12 Monate
- für Regelgebühren gemäß Gebührenordnung
- für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit entsprechend Verfügbarkeit

EUR 150,00

je Verein
für 1 Kalenderjahr nach Eingang der Zahlung

 

Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Gebührensatzung

Gebührenbefreiung für die Überlassung von Medien erhalten:

a. Einrichtungen nach Ziffer 3 Absatz (1) a. Gebührenverzeichnis und deren Schüler

b. Lehrer mit Wohnsitz im Landkreis Meißen und einem Lehrauftrag an allgemein- oder berufsbildenden Schulen bzw. Schulen des zweiten Bildungsweges außerhalb des Landkreises Meißen.

c. Kommunale Medienzentren in Sachsen bzw. Einrichtungen, die mit deren Aufgabe betraut sind.

Gebührenbefreiung für alle Regelgebühren des MPZ Meißen erhalten

a. Schulen in Trägerschaft des Landkreises Meißen

b. Schulen im Landkreis Meißen, die sich nicht in Trägerschaft des Landkreises befinden für Veranstaltungen, die Projektcharakter tragen (Unterrichtsprojekte, Projekttage, Ex-kursionen, Schullandheimaufenthalte). Diese projektbezogene Gebührenbefreiung bedarf eines gesonderten Antrags.

c. Fortbildner bei der Vorbereitung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen an Schulen des Landkreises Meißen. Die Fortbildung ist durch die Angabe des Themas und einer Kopie der Teilnehmerliste nachzuweisen.

d. Kooperationspartner, die Leistungen erbringen, welche für das MPZ Meißen mit er-heblichen Kosteneinsparungen verbunden sind oder seine qualitative bzw. quantitati-ve Leistungsfähigkeit wesentlich erhöhen. Die Gebührenbefreiung bedarf einer schriftlichen Fixierung der Vereinbarung.

e. Dienststellen des Landratsamtes Meißen

f. Verwaltungen der Städte und Gemeinden des Landkreises Meißen

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Ansprechpartner

  • Herr Finke
    Medienverleih und -beratung
  • Meißen (Mo, Di, Do, Fr)
    Tel: (03 521) 71 767 0
    Fax: (03 521) 71 767 29
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  • Riesa (Mittwoch)
    Tel: (03 525) 73 37 11
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