Musterdokumente - Sächsisches Transparenzgesetz

Das sächsische Transparenzgesetz gewährt jeder Person das Recht, bei auskunftspflichtigen Stellen und Behörden Informationen zu erfragen, sofern keine Ausnahmen bestehen. Auch Bildungseinrichtungen sind in einem gewissen Rahmen auskunftspflichtig. Nach § 2 (3) muss auf der Startseite des Internetauftritts auf die Transparenzpflicht hingewiesen werden.

 

Lösungsansatz

Die Startseite des Internetauftritts wird mit einem Link versehen, z. Bsp. "Transparenzgesetz". Dieser verweist auf eine Informationsseite, die sich am folgenden Mustertext orientieren kann und geeignete Verlinkungen aufweisen sollte.

 

Turnus

einmalig

 

Mustertext

Die folgenden Texte sind weder anwaltlich geprüft noch durch Gerichte bewertet. Sie resultieren aus dem gesammelten Erfahrungsschatz der Mitarbeiter des MPZ Meißen unter Interpretation öffentlich zugänglicher Quellen und sind daher nicht rechtsverbindlich.

 

Der Sächsische Landtag hat am 13. Juli 2022 das Gesetz über die Transparenz von Informationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Transparenzgesetz) verabschiedet. Dieses ist am 01. Januar 2023 in Kraft getreten. Damit hat jede Person ein Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen gegenüber sogenannten transparenzpflichtigen Stellen, soweit keine Ausnahme gilt.

Die <<SCHULBEZEICHNUNG>> ist nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nr. 7 Sächsisches Transparenzgesetz eine solche transparenzpflichtige Stelle. Die Transparenzpflicht umfasst ausschließlich Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben.

Derartige Informationen werden zukünftig auf der elektronischen Transparenzplattform des Freistaates Sachsens bereitgestellt. Andere Informationen die der Transparenzpflicht unterliegen, stellt die <<SCHULBEZEICHNUNG>> auf Antrag bereit. Hierfür kann ein Antrag in Schriftform, elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der <<SCHULBEZEICHNUNG>> gestellt werden. Der Antrag muss im Regelfall nicht begründet werden. Der Antrag sollte aber nach § 10 Abs. 3 Sächsisches Transparenzgesetz begründet werden, wenn schutzwürdige Belange Dritter betroffen sind.

Einen Musterantrag und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten. Anträge auf Zugang zu Informationen nach dem Sächsischen Transparenzgesetz richten Sie bitte an unsere Einrichtung über die im Impressum genannten Kontaktangaben.

 

Schnellzugriff

Ansprechpartner

  • Herr Hunger
    Teamkoordinator
  • Organisation; Schulausstattung / Digitalisierung, Förderprogramme, Medienbildungskonzepte
  • Tel: (03 521) 71 767 10
    E-Mail: Senden