Satzung des Medienpädagogischen Zentrums des Landkreises Meißen
(MPZ Meißen)

Auf der Grundlage der folgenden gesetzlichen Normen und öffentlichen Verlautbarungen beschließt der Kreistag des Landkreises Meißen die Satzung des MPZ Meißen:

- § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) i. v. m. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der Fassung vom 23. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 418)

- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen in der Bekanntmachung der Neufassung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 16. Juli 2004

- Gemeinsame Empfehlung der Sächsischen Staatsministerien für Kultus und des Innern an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen zur weiteren Arbeit der kommunalen Medienstellen vom 4. Januar 1994, zuletzt verlängert am 1. Dezember 2005

- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Tätigkeit der pädagogischen Leiter von Medienstellen der Kreise und Kreisfreien Städte (VwV Medienstellenleiter) vom 31. August 1994 (Abl.SMK S. 502), zuletzt verlängert am 1. Dezember 2005

- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus – Konzept zur schulischen Medienerziehung im Freistaat Sachsen vom 12.07.1994.

- Eckwertepapier zur Medienerziehung, Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (Comenius-Institut), August 2004

§ 1 Stellung und Aufgaben

(1) Das MPZ Meißen ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Landkreises Meißen.

(2) Das MPZ Meißen hat die vorrangige Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen medienpädagogisch und medientechnisch zu unterstützen. Es stellt den Bildungseinrichtungen eine Vielfalt von Medien in einem rechtssicheren Umfeld zur Verfügung und trägt damit zur Kostenentlastung der Träger bei. Das MPZ Meißen nimmt teil an der berufsbildenden Beratung von Jugendlichen und übernimmt Verantwortung für praktische Elemente der Berufsausbildung. Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit werden bei der Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans und der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Ziele unterstützt. Das MPZ Meißen berät Schulen und Schulträger hinsichtlich der Ausstattung mit Medien- und Informationstechnik sowie deren Wartung. Es wirkt bei der Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen und Förderanträgen mit.

§ 2 Nutzungsberechtigte

(1) Nutzungsberechtigt sind alle im Landkreis Meißen ansässigen öffentlichen Einrichtungen, Vereine, juristische und private Personen. Nutzungsberechtigt sind auch die kommunalen Medienzentren in Sachsen sowie Gesellschaften des privaten Rechts, die deren Aufgaben übernehmen, jedoch nur zur Erfüllung dieser Aufgaben. Der Kreis der Nutzungsberechtigten kann durch kommunale Zweckvereinbarungen erweitert werden.

(2) Die Nutzung der Ressourcen des MPZ Meißen ist nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung möglich. Mit der Anmeldung erkennen die Benutzer bzw. deren gesetzliche Vertreter die Satzung und die Gebührensatzung an. Für Minderjährige unter 18 Jahren ist die Unterschrift einer/s Sorgeberechtigten erforderlich. Diese/r verpflichtet sich zur Haftung im Schadensfall, zur Begleichung anfallender Gebühren sowie zur rechtzeitigen Rückgabe überlassener Gegenstände.

§ 3 Überlassung

(1) Die Überlassung von Medien oder Medientechnik erfolgt in der Regel nur während der festgelegten Öffnungszeiten.

(2) Die Überlassung setzt regelmäßig die Leistung der anfallenden Gebühren voraus (Vorauszahlung).

(3) Die Überlassung von Medientechnik kann von einer Einweisung durch das MPZ Meißen abhängig gemacht werden. Von einer Einweisung wird abgesehen, wenn der Nutzer hinreichende Kenntnisse in der Bedienung des jeweiligen Geräts glaubhaft machen kann.

(4) Der Nutzer bzw. dessen Beauftragter ist verpflichtet, bei Übernahme eine Sichtprüfung vorzunehmen und auf Schäden oder Mängel an den überlassenen Gegenständen hinzuweisen.

(5) Es besteht Abholpflicht. Die Anlieferung durch einen Kurierdienst ist ausschließlich für Medien möglich. Anfallende Kosten und Transportrisiken trägt der Nutzer.

(6) Die Ausgabe von Medien oder Medientechnik an vom Nutzer Beauftragte erfolgt nur nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

(7) Die Überlassungsdauer beträgt für Medien in der Regel eine Woche (Regelausleihzeit), für Medientechnik maximal 6 Arbeitstage (Mo. - Fr., ohne Feiertage), in der unterrichtsfreien Zeit maximal 11 Arbeitstage.

(8) Eine einmalige Verlängerung ist möglich und muss spätestens am vorgesehenen Rückgabetag beantragt werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(9) Bestehender Gebührenrückstand, unbeglichene Schadensersatzansprüche oder die fehlende Rückgabe nach Ablauf der Überlassungsdauer schließen regelmäßig weitere Überlassungen aus.

§ 4 Umgang mit überlassenen Gegenständen

(1) Medien und Medientechnik sind pfleglich zu behandeln und vor Verlust zu sichern.

(2) Überlassenen Medien dürfen nur zu nichtgewerblichen Zwecken im Unterricht, zur Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung sowie zur privaten Verwendung eingesetzt werden. Sie dürfen weder kopiert noch anderweitig vervielfältigt werden.

(3) Aufgetretene Mängel und Defekte, die einen weiteren Einsatz ausschließen, sind unverzüglich dem MPZ Meißen mitzuteilen. Dieses stellt nach Verfügbarkeit Ersatz zur Abholung in den Geschäftsräumen bereit. Die Ausgabe erfolgt nur gegen Rückgabe der defekten Gegenstände. Defekte Geräte dürfen nicht geöffnet oder eigenmächtig repariert werden.

(4) Die Weitergabe überlassener Gegenstände an Dritte ist nicht gestattet.

§ 5 Rückgabe und Haftung

(1) Die überlassenen Gegenstände sind innerhalb der festgelegten Frist im Rahmen der Öffnungszeiten zurückzugeben. Es besteht Bringpflicht.

(2) Bei Überschreitung der vereinbarten Überlassungsdauer werden erhöhte Gebühren gemäß Gebührensatzung fällig. Eine Information über die Fälligkeit erhöhter Gebühren erfolgt unmittelbar nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer durch das MPZ Meißen. Diese Information ist nicht an die Schriftform gebunden.

(3) Der Benutzer bzw. dessen Beauftragter ist verpflichtet, bei Rückgabe auf Schäden und Mängel der überlassenen Gegenstände hinzuweisen. Beschädigte Medienhüllen sind durch den Benutzer zu ersetzen.

(4) Eine Haftung des MPZ Meißen für Schäden jeglicher Art im Zusammenhang mit der Nutzung von Medien und Medientechnik wird ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.

(5) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden einschließlich der Folgeschäden. Dies gilt auch für Schäden, die infolge verspäteter Rückgabe entstehen.

§ 6 Sonstige Pflichten des Nutzers, Ausschluss von der Nutzung

(1) Der Nutzer hat beim Gebrauch der überlassenen Gegenstände die Urheberrechte zu wahren und eventuell anfallende Gebühren selbst zu tragen (u. a. Postgebühren, GEMA-Gebühren). Er stellt insofern den Landkreis Meißen von Ansprüchen Dritter frei.

(2) Nutzer, die nachhaltig gegen diese Satzung verstoßen, können vom Landkreis Meißen generell von allen Leistungen des MPZ Meißen ausgeschlossen werden.

§ 7 Gebühren

Die Erhebung von Gebühren erfolgt auf der Grundlage der Gebührensatzung.

§ 8 Speicherung personenbezogener Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt nach den Bestimmungen des „Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen“ (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003.

(2) Mit der Anmeldung werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Dazu gehören:
a. Name, Vorname, Kundennummer, Dienststellung, E-Mail-Adresse,
b. Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und Erreichbarkeit der Einrichtung,
c. Verleihzeitraum, Verlängerung, Vorbestellung, Mahnung, Sperrvermerk.

(3) Die Daten werden mit Abmeldung, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Ausleihe gelöscht, sofern alle evtl. noch ausstehenden Verpflichtungen erfüllt wurden.

(4) Die Erfassung der personenbezogenen Daten erfolgt zum Zwecke der Überlassung. Diese Daten werden weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.

(5) Betroffenen ist auf Anfrage/Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen.

§ 9 In Kraft Treten

Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher geltende Satzung der Kreismedienstelle des Landkreises Meißen vom 01.03.2005 ihre Gültigkeit.

Meißen, den 18. Dezember 2008


Schnellzugriff

Ansprechpartner

  • Herr Finke
    Medienverleih und -beratung
  • Meißen (Mo, Di, Do, Fr)
    Tel: (03 521) 71 767 0
    Fax: (03 521) 71 767 29
    E-Mail: Senden
  • Riesa (Mittwoch)
    Tel: (03 525) 73 37 11
    E-Mail: Senden