Gebührenordnung

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Gebührensatzung des Medienpädagogischen Zentrums des Landkreises Meißen (MPZ Meißen)

Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) i. v. m. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der Fassung vom 23. Mai 2004 beschließt der Kreistag des Landkreises Meißen folgende Gebührensatzung des MPZ Meißen.

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Die Leistungen des MPZ Meißen sind gebührenpflichtig.

(2) Gebühren werden nach dieser Satzung und dem ihr als Anhang beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben, soweit keine anderen Bestimmungen gelten.

(3) Bei der Neubeschaffung von im Gebührenverzeichnis nicht erfasster Medientechnik bemisst sich deren Überlassungsgebühr regelmäßig nach den im Gebührenverzeichnis aufgeführten, beschaffungspreisabhängigen Gebührenklassen.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner von Gebühren ist der Nutzer von Gegenständen oder sonstigen Leistungen des MPZ Meißen. Schuldner der Gebühren ist auch, wer sich zu der Übernahme schriftlich verpflichtet hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung

(1) Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung werden gemäß Gebührenverzeichnis gewährt.

(2) Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung werden nicht auf die erhöhten Tagessätze der Regelgebühren gemäß § 5 (2) der Satzung des MPZ Meißen und nicht auf Servicegebühren gewährt.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit, Zahlung

(1) Gebühren werden für die Zeit der Überlassung bzw. für Serviceleistungen erhoben. Sie entstehen mit der Überlassung bzw. mit der Erbringung der Serviceleistung und werden bis zu einem Betrag von 100,00 EUR sofort bar fällig. Darüber hinaus gehende Beträge werden per Gebührenbescheid mit einer Fälligkeit von 14 Tagen beginnend mit dem Datum des Bescheids erhoben. Sie können vom Gebührenschuldner jedoch auch sofort in bar beglichen werden.

(2) Wird der vereinbarte Rückgabetermin einer überlassenen Sache ohne Zustimmung des MPZ Meißen überschritten, entstehen Gebühren gemäß den im Gebührenverzeichnis festgelegten erhöhten Tagessätzen. Diese sind sofort in bar fällig.

(3) Bei Verlust oder Beschädigung überlassener Sachen entstehen Gebühren gemäß den im Gebührenverzeichnis festgelegten Sätzen mit einer Fälligkeit gem. § 4 Abs. 1.

§ 5 In Kraft Treten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher geltende Gebührensatzung der Kreismedienstelle des Landkreises Meißen vom 01.03.2005 ihre Gültigkeit.

Meißen, den 18. Dezember 2008

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