Satzungen und Gebühren des Medienpädagogischen Zentrums des Landkreises Meißen
(MPZ Meißen)
Die hier aufgeführten Satzungen und den zugehörigen Verzeichnisse regeln den Status und die Nutzungsgrundlagen des Medienpädagogischen Zentrums des Landkreises Meißen (MPZ Meißen).
Der Kreistag des Landkreises Meißen hat am 05.06.2025 folgende Satzungen als allgemeine Geschäftsbedingungen für das MPZ Meißen beschlossen:
Das MPZ Meißen ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft des Landkreises Meißen.
Das MPZ Meißen hat die vorrangige Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Kindern und Jugendlichen im Landkreis Meißen medienpädagogisch und medientechnisch zu unterstützen.
Nutzungsberechtigt sind alle im Landkreis Meißen ansässigen öffentlichen Einrichtungen, Vereine, juristische und private Personen.
Die
Leistungen des MPZ Meißen sind gebührenpflichtig. Es gelten die Preise laut Gebührenverzeichnis. Für schulische
Einrichtungen und weitere gemeinnützig wirkende Akteure im Landkreis Meißen werden umfangreiche Gebührenermäßigungen bis hin zu einer Gebührenbefreiung bestimmt.
Eine Gebührenermäßigung in Höhe von 50 vom Hundert auf alle Regelgebühren des MPZ Meißen erhalten im Landkreis wirkende:
allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Schulen des zweiten Bildungsweges aller Rechtsformen
Horte und Kindertagesstätten
Volkshochschulen und Musikschulen
Vereine mit anerkannter Gemeinnützigkeit
kirchliche Einrichtungen
Fraktionen des Kreistages für die fraktionelle Tätigkeit
Schulaufsichtsbehörden für Veranstaltungen am MPZ Meißen
Alternative Modelle der Gebührenermäßigung
Einmalige Gebühr für Schulen
für 12 Monate
für Regelgebühren gemäß Gebührenordnung
für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit entsprechend Verfügbarkeit
inklusive Nutzung von Online-Produkten nach § 5 Abs. 3 GebSMPZ
Die gebührenfreie Überlassung von Medientechnik an Schüler bedarf eines Antrags der Schule und erfolgt nur im Kontext von schulischen Vorhaben.
EUR 150,00 je Schule (inkl. Außenstellen)
Einmalige Gebühr für Kitas und Horte
für 12 Monate
für Regelgebühren gemäß Gebührenordnung
für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit entsprechend Verfügbarkeit
keine Nutzung von Online-Produkten nach § 5 Abs. 3 GebSMPZ
EUR 25,00 je Einrichtung
Einmalige Gebühr für Vereine
für 12 Monate
für Regelgebühren gemäß Gebührenordnung
für die Überlassung im Rahmen der Regelausleihzeit entsprechend Verfügbarkeit
keine Nutzung von Online-Produkten nach § 5 Abs. 3 GebSMPZ
EUR 100,00 je Verein
Gebührenbefreiung für die Überlassung von Medien erhalten:
Einrichtungen nach Ziffer 3 Absatz (1) a. Gebührenverzeichnis und deren Schüler
Lehrer mit Wohnsitz im Landkreis Meißen und einem Lehrauftrag an allgemein- oder berufsbildenden Schulen bzw. Schulen des zweiten Bildungsweges außerhalb des Landkreises Meißen.
Kommunale Medienzentren in Sachsen bzw. Einrichtungen, die mit deren Aufgabe betraut sind.
Gebührenbefreiung für alle Regelgebühren des MPZ Meißen erhalten
Schulen in Trägerschaft des Landkreises Meißen
Schulen im Landkreis Meißen, die sich nicht in Trägerschaft des Landkreises befinden für Veranstaltungen, die Projektcharakter tragen (Unterrichtsprojekte, Projekttage, Ex-kursionen, Schullandheimaufenthalte). Diese projektbezogene Gebührenbefreiung bedarf eines gesonderten Antrags.
Fortbildner bei der Vorbereitung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen an Schulen des Landkreises Meißen. Die Fortbildung ist durch die Angabe des Themas und einer Kopie der Teilnehmerliste nachzuweisen.
Kooperationspartner, die Leistungen erbringen, welche für das MPZ Meißen mit er-heblichen Kosteneinsparungen verbunden sind oder seine qualitative bzw. quantitati-ve Leistungsfähigkeit wesentlich erhöhen. Die Gebührenbefreiung bedarf einer schriftlichen Fixierung der Vereinbarung.
Dienststellen des Landratsamtes Meißen
Verwaltungen der Städte und Gemeinden des Landkreises Meißen